Inhalt
An-/Ummeldung Wohnsitz
Gemäß § 17 (1) Bundesmeldegesetz hat sich jeder, der eine Wohnung bezieht, innerhalb von 2 Wochen nach Einzug bei der Meldebehörde anzumelden.
Bei jeder Anmeldung haben Sie der Meldebehörde mitzuteilen, ob und wenn ja, welche weiteren Wohnungen Sie im Inland haben und welche dieser Wohnungen ihre Hauptwohnung ist.
Sie haben bei der Anmeldung der Meldebehörde eine schriftliche Bestätigung des Wohnungsgebers beziehungsweise der Wohnungsgeberin oder einer von ihm oder ihr beauftragten Person vorzulegen (Wohnungsgeberbestätigung), wenn Sie nicht selbst Eigentümerin oder Eigentümer der Wohnung sind.
Die Bestätigung des Wohnungsgebers beziehungsweise der Wohnungsgeberin muss folgende Daten enthalten:
- Name und Anschrift des Wohnungsgebers beziehungsweise der Wohnungsgeberin und wenn dieser nicht Eigentümer oder Eigentümerin ist, auch den Namen des Eigentümers oder der Eigentümerin,
- Einzugsdatum,
- Anschrift der Wohnung sowie
- Namen der nach § 17 Absatz 1 Bundesmeldegesetz (BMG) meldepflichtigen Personen.
Für die Anmeldung haben Sie einen Meldeschein auszufüllen und zu unterschreiben.
Über Ihre Anmeldung erhalten Sie unentgeltlich eine schriftliche oder elektronische Bestätigung über die Anmeldung (amtliche Meldebestätigung).
Wenn Sie aus bestimmten Gründen nicht wollen, dass persönliche Daten von Ihnen weitergegeben werden, haben Sie in einigen Fällen die Möglichkeit, der Weitergabe zu widersprechen.
Benötigte Unterlagen
- Personalausweis oder Reisepass
- evtl. wird außerdem die Vorlage der letzten Personenstandsurkunde (z. B. Heiratsurkunde) oder der Nachweis der Staatsangehörigkeit notwendig (bitte erkundigen Sie sich vorab telefonisch beim Bürgerservice)
Prozess
Die Anmeldung läuft folgendermaßen ab:
- Sie sprechen persönlich vor.
- Sie legen Ihr Ausweisdokument und die Wohnungsgeberbestätigung vor.
- Es wird von Ihnen oder der Meldebehörde ein Meldeschein ausgefüllt.
- Sie erhalten von der Meldebehörde eine schriftliche Meldebestätigung.
Fristen
Besonderheiten
Beziehen künftig nicht mehr beide Sorgeberechtigten eine gemeinsame Wohnung mit einem minderjährigen Kind oder die alleinige bzw. Hauptwohnung des Kindes wechselt von einem Sorgeberechtigten zum Anderen, ist von den Eltern eine Einverständniserklärung abzugeben.
Kontakt
buergerservice@niederkruechten.de