wer in das Wählerverzeichnis der Gemeinde Niederkrüchten eingetragen ist oder wer einen Wahlschein hat.
Von Amts wegen werden alle deutschen Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis der Gemeinde/Stadt ihrer Wohnung (Inhaber mehrerer Wohnungen in der Gemeinde/Stadt, in der sie die Hauptwohnung innehaben) eingetragen, in der sie am 28. April 2024 bei der Meldebehörde gemeldet sind.
Unter den gleichen Voraussetzungen werden in das Wählerverzeichnis diejenigen Unionsbürger eingetragen, die auf ihren Antrag bereits zur Europawahl 2019 und zu vorhergehenden Europawahlen in ein Wählerverzeichnis in Deutschland eingetragen waren.
Alle anderen wahlberechtigten Unionsbürger sind auf Antrag in das Wählerverzeichnis einzutragen. Der Antrag (amtlicher Vordruck) auf Eintragung ist schriftlich bis spätestens zum 19. Mai 2024 bei der zuständigen Gemeindebehörde zu stellen. Zuständig für die Eintragung in das Wählerverzeichnis ist die Gemeindebehörde am Ort der (Haupt-)Wohnung.
Sofern Unionsbürger in Deutschland keine Wohnung, sondern lediglich ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, gelten für die Eintragung in das Wählerverzeichnis besondere Bestimmungen. In diesem Fall ist Auskunft beim zuständigen Wahlamt einzuholen.
Die Gemeinden/Städte machen spätestens am 16. Mai 2024 öffentlich bekannt, von wem, zu welchen Zwecken und unter welchen Voraussetzungen sowie wo während der allgemeinen Öffnungszeiten an den Tagen vom 21. Mai bis 24. Mai 2024 Einsicht in die Wählerverzeichnisse genommen werden kann. In dieser Bekanntmachung sind auch Hinweise darüber enthalten, wo, während welcher Zeiten und unter welchen Voraussetzungen Wahlscheine beantragt werden können. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten spätestens bis zum 19. Mai 2024 eine Wahlbenachrichtigung. Wer bis dahin keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, sollte im eigenen Interesse nachprüfen, ob er im Wählerverzeichnis eingetragen ist, oder beim Wahlamt nachfragen.