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Europawahl
Wahlergebnis
Das Wahlergebnis finden Sie ab Sonntag, 09.06.2024 - 18:00 Uhr - hier.
Das Europäische Parlament ist eine der wichtigsten Institutionen der EU. Die Abgeordneten werden für die Dauer von fünf Jahren in den Mitgliedsstaaten getrennt gewählt. Dabei hat jeder Mitgliedsstaat eine feste Anzahl von Sitzen und eigene nationale Wahllisten. Wahlberechtigt sind alle EU-Bürger/innen in dem Land ihres Wohnsitzes, wobei die Altersgrenze, ab der gewählt werden darf, je nach Land unterschiedlich sein kann.
Die nächste Europawahl findet 2029 statt.
Wahlberechtigt sind ...
alle Deutschen im Sinne des Artikel 116 Absatz 1 des Grundgesetzes, die am Wahltage
- das 16. Lebensjahr vollendet haben,
- seit mindestens drei Monaten, also seit dem 9. März 2024, in Deutschland und/oder in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten,
- nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
Unter bestimmten Voraussetzungen können auch die außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Ausland lebenden Deutschen an der Europawahl teilnehmen; Auskünfte hierzu erteilt das Wahlamt;
alle Staatsangehörigen der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürger), die in Deutschland eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten und die am Wahltage
- das 16. Lebensjahr vollendet haben,
- seit mindestens drei Monaten, also seit dem 9. März 2024, in Deutschland und/oder in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten,
- nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
Ausgeschlossen vom Wahlrecht ...
sind Deutsche und Unionsbürger, wenn sie infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzen,
Unionsbürger sind zusätzlich dann vom Wahlrecht ausgeschlossen, wenn
sie in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen (Herkunfts-Mitgliedstaat), infolge einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung das Wahlrecht zum Europäischen Parlament nicht besitzen.
Wählen kann nur, ...
wer in das Wählerverzeichnis der Gemeinde Niederkrüchten eingetragen ist oder wer einen Wahlschein hat.
Von Amts wegen werden alle deutschen Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis der Gemeinde/Stadt ihrer Wohnung (Inhaber mehrerer Wohnungen in der Gemeinde/Stadt, in der sie die Hauptwohnung innehaben) eingetragen, in der sie am 28. April 2024 bei der Meldebehörde gemeldet sind.
Unter den gleichen Voraussetzungen werden in das Wählerverzeichnis diejenigen Unionsbürger eingetragen, die auf ihren Antrag bereits zur Europawahl 2019 und zu vorhergehenden Europawahlen in ein Wählerverzeichnis in Deutschland eingetragen waren.
Alle anderen wahlberechtigten Unionsbürger sind auf Antrag in das Wählerverzeichnis einzutragen. Der Antrag (amtlicher Vordruck) auf Eintragung ist schriftlich bis spätestens zum 19. Mai 2024 bei der zuständigen Gemeindebehörde zu stellen. Zuständig für die Eintragung in das Wählerverzeichnis ist die Gemeindebehörde am Ort der (Haupt-)Wohnung.
Sofern Unionsbürger in Deutschland keine Wohnung, sondern lediglich ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, gelten für die Eintragung in das Wählerverzeichnis besondere Bestimmungen. In diesem Fall ist Auskunft beim zuständigen Wahlamt einzuholen.
Die Gemeinden/Städte machen spätestens am 16. Mai 2024 öffentlich bekannt, von wem, zu welchen Zwecken und unter welchen Voraussetzungen sowie wo während der allgemeinen Öffnungszeiten an den Tagen vom 21. Mai bis 24. Mai 2024 Einsicht in die Wählerverzeichnisse genommen werden kann. In dieser Bekanntmachung sind auch Hinweise darüber enthalten, wo, während welcher Zeiten und unter welchen Voraussetzungen Wahlscheine beantragt werden können. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten spätestens bis zum 19. Mai 2024 eine Wahlbenachrichtigung. Wer bis dahin keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, sollte im eigenen Interesse nachprüfen, ob er im Wählerverzeichnis eingetragen ist, oder beim Wahlamt nachfragen.
Briefwahl
Wahlberechtigte, die in ein Wählerverzeichnis eingetragen sind, können ihr Wahlrecht ohne Vorliegen eines besonderen Grundes durch Briefwahl ausüben. Dies ist auch möglich, wenn sie sich vorübergehend im Ausland befinden. Dazu müssen sie bei der Gemeinde bzw. Stadt ihres Hauptwohnortes einen sogenannten Wahlschein beantragen. Einer Begründung hierzu bedarf es nicht mehr.