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Mobil sein

Bürgerauto

Sie können das Angebot des Bürgerautos nutzen, wenn Sie krankheits- oder altersbedingt nicht mobil sind und eine „Von Tür zu Tür“-Fahrt innerhalb der 3 Gemeindegrenzen benötigen.

Voraussetzung für die Inanspruchnahme ist, dass Sie selber in das Bürgerauto ein- und aussteigen können.
Ein Rollator kann mitgenommen werden.

Um eine Fahrt zu buchen, muss das gewünschte Zeitfenster noch frei sein und Sie müssen sich mindestens 24 Stunden vorher melden.
Ein Betrag zwischen 1 und 4 € wird je nach Fahrtstrecke erhoben (Änderungen vorbehalten).

Weitere Informationen erhalten Sie hier.

Kontakt

Das Angebot ist eine Kooperation der Gemeinden Niederkrüchten, Brüggen, Schwalmtal und der JedermannHilfe Brüggen e. V. und wird durch ehrenamtlich tätige Fahrerinnen und Fahrer ermöglicht.
Fahrkartenannahme: 
Telefon: +49 (0)2163 5701-233
Email: buergerauto@brueggen.de

Behindertenfahrdienst Kreis Viersen

Im Rahmen der Eingliederungshilfe bietet der Kreis Viersen diesen Fahrdienst für Rollstuhlfahrer:innen und Menschen mit Handicap ohne Rollstuhl mit vergleichbaren Mobilitätseinschränkungen zur Teilnahme am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben an. Die Leistung ist einkommens- und vermögensabhängig. Kooperationspartner ist der Malteser Hilfsdienst e.V.

Weitere Informationen erhalten Sie hier.

Fahrdienste durch Taxiunternehmen

Taxikosten zur ambulanten ärztlichen Behandlung können z.B. ohne Genehmigung der Krankenkasse übernommen werden, wenn Sie gewisse Voraussetzungen erfüllen, z. B. einen gültigen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „aG“, Bl“ oder „H“ haben oder eine Pflegebedürftigkeit ab Pflegegrad 3 (mit anerkannter dauerhafter Mobilitätseinschränkung) oder ein höherer Pflegegrad festgestellt wurde. Der Arzt / die Ärztin kann dann auf der Verordnung „genehmigungsfreie Fahrten“ ankreuzen.

Nehmen Sie vor der ersten Inanspruchnahme der Verordnung Kontakt zu Ihrer Krankenkasse auf, um zu klären, ob Ihre Voraussetzungen der Krankenkasse bekannt und ausreichend sind.

Taxifahrten zu ambulanten Behandlungen mit Genehmigung können von der Krankenkasse bezahlt werden, wenn die Fahrt medizinisch notwendig ist und vorab eine ärztliche Verordnung ausgestellt wurde, wie z.B. bei Fahrten zur Chemotherapie oder Dialysebehandlung.

In diesen Fällen muss die Krankenkasse die ärztlich verordneten Fahrten vor Antritt noch genehmigen.

Weitere Informationen erhalten Sie hier.