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Bundestagswahl
Die Bundestagswahl findet alle vier Jahre statt und dient der Bestimmung der Abgeordneten des Deutschen Bundestages, die in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt werden. Bei der Bundestagswahl wählen alle wahlberechtigten Deutschen die Abgeordneten der Parteien, die als Volksvertretung in den Deutschen Bundestag ziehen.
Wann findet die Bundestagswahl 2025 statt?
Der geplante Termin für die Bundestagswahl 2025 wurde auf den 28. September 2025 gesetzt.
Aufgrund der aktuellen politischen Entwicklungen könnte die Bundestagswahl bereits Anfang 2025 stattfinden. Der für eine vorgezogene Neuwahl geplante Termin wurde auf den 23. Februar 2025 festgelegt.
Weitere Informationen zur Bundestagswahl werden in der nächsten Zeit veröffentlicht, sobald sie bekannt sind. Informationen zur Bundestagswahl erhalten Sie auch auf der Internetseite der Bundeswahlleiterin.
Erreichbarkeit des Wahlamtes
Datum | Erreichbarkeit | Uhrzeit | Kontakt |
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21. Dezember 2024 | Rufbereitschaft | 8:00 - 12:00 Uhr | 02163/980-127 |
24. Dezember 2024 – 26. Dezember 2024 | Rufbereitschaft | 8:00 - 12:00 Uhr | 02163/980-127 |
27. Dezember 2024 | Wahlamt geöffnet | 8:00 - 12:00 Uhr | 02163/980-127 oder persönlich |
28. Dezember 2024 | Rufbereitschaft | 8:00 - 12:00 Uhr | 02163/980-127 |
30. Dezember 2024 | Wahlamt geöffnet | 8:00 - 12:00 Uhr | 02163/980-171 oder persönlich |
31. Dezember 2024 – 1. Januar 2025 | Rufbereitschaft | 8:00 - 12:00 Uhr | 02163/980-171 |
Wer darf wählen?
(1) Wahlberechtigt sind alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die am Wahltage
- das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben,
- seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten,
- nicht nach § 13 vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
(2) Wahlberechtigt sind bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen auch diejenigen Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes, die am Wahltag außerhalb der Bundesrepublik Deutschland leben, sofern sie
- nach Vollendung ihres vierzehnten Lebensjahres mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innegehabt oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten haben und dieser Aufenthalt nicht länger als 25 Jahre zurückliegt oder
- aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben haben und von ihnen betroffen sind.
Als Wohnung oder gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne von Satz 1 gilt auch eine frühere Wohnung oder ein früherer Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet. Bei Rückkehr eines nach Satz 1 Wahlberechtigten in die Bundesrepublik Deutschland gilt die Dreimonatsfrist des Absatzes 1 Nr. 2 nicht.
(3) Wohnung im Sinne des Gesetzes ist jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird. Wohnwagen und Wohnschiffe sind jedoch nur dann als Wohnungen anzusehen, wenn sie nicht oder nur gelegentlich fortbewegt werden.
(4) Sofern sie in der Bundesrepublik Deutschland keine Wohnung innehaben oder innegehabt haben, gilt als Wohnung im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 oder des Absatzes 2 Satz 1
- für Seeleute sowie für die Angehörigen ihres Hausstandes das von ihnen bezogene Schiff, wenn dieses nach dem Flaggenrechtsgesetz in der jeweils geltenden Fassung die Bundesflagge zu führen berechtigt ist,
- für Binnenschiffer sowie für die Angehörigen ihres Hausstandes das von ihnen bezogene Schiff, wenn dieses in einem Schiffsregister in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen ist,
- für im Vollzug gerichtlich angeordneter Freiheitsentziehung befindliche Personen sowie für andere Untergebrachte die Anstalt oder die entsprechende Einrichtung.
(5) Bei der Berechnung der Dreimonatsfrist nach Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 2 Satz 1 ist der Tag der Wohnungs- oder Aufenthaltsnahme in die Frist einzubeziehen.
Deutsche im Ausland
Für Deutsche, die nicht in Deutschland leben oder nicht in Deutschland für eine Wohnung gemeldet sind, besteht die Möglichkeit einen Antrag für die Eintragung in ein Wählerverzeichnis zu stellen.
Den hierfür notwendigen Antrag finden Sie im Downloadbereich.
Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite der Bundeswahlleiterin.
Wahlhelferinnen und Wahlhelfer
Die Durchführung der Wahl ist eine Teamleistung, die auf die Unterstützung vieler engagierter Wahlhelferinnen und Wahlhelfer angewiesen ist. Wenn Sie Interesse haben, als Wahlhelferin oder Wahlhelfer mitzuarbeiten, können Sie sich gerne beim Wahlamt melden.