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Informationen zur Grundsteuerreform
Als Grundstückseigentümerin bzw. Grundstückseigentümer haben Sie in diesem Jahr eine Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts (Feststellungserklärung) bei Ihrem Finanzamt abzugeben.
Bei Fragen erreichen Sie das Finanzamt Viersen unter der extra eingerichteten Grundsteuer-Hotline 02162/955-1959 (Montag - Freitag von 9.00 Uhr bis 18.00 Uhr) oder unter www.grundsteuer.nrw.de.
Fragen und Antworten zur neuen Grundsteuer ab 2025
Warum wird die Grundsteuer reformiert?
Ziel der Grundsteuerreform ist eine gerechte Besteuerung, basierend auf einer Bewertung der Grundstücke entsprechend ihres heutigen Wertes. Das Bundesverfassungsgericht hat deshalb eine Besteuerung anhand aktueller Werte ab 2025 gefordert.
Was bringt Ihnen persönlich die Grundsteuer überhaupt?
Die Erträge aus der Grundsteuer bleiben vollständig vor Ort und können flexibel eingesetzt werden. Mit Ihrer Grundsteuer werden Schulen, Kitas, Straßen und Spielplätze gebaut und unterhalten oder örtliche Kultur- und Sportangebote finanziert.
Wie läuft die Reform ab?
Die Finanzämter haben die neuen Grundsteuerwerte ermittelt. Aus diesen Werten und der gesetzlich festgelegten Steuermesszahl wird der Grundsteuer-Messbetrag errechnet. Dies ist ein eigener Verfahrensschritt, der mit dem Grundsteuer-Messbescheid abgeschlossen wird, den sie von Ihrem Finanzamt erhalten haben.
Für Rückfragen hierzu sind somit ausschließlich auch die Finanzämter zuständig.
Der Messbescheid ist auch für die Gemeinde verbindlich – sie darf also hiervon nicht abweichen.
Die Gemeinde wendet in einem letzten Schritt nur noch ihren Hebesatz an, um die endgültige Grundsteuer zu berechnen. Die Hebesätze gelten jeweils für alle Steuerzahler einheitlich und werden für die neue Grundsteuer ab 2025 festgelegt.
Was heißt das für Ihre Grundsteuer?
Wesentlich für Sie als Grundsteuerzahler ist die Werteentwicklung nach neuem Recht, das im Grundsteuer-Messbescheid des Finanzamtes abgebildet ist. Die Gemeinde hat auf diese Wertfeststellung keinen Einfluss. Weil sich mit der Reform sämtliche Grundsteuerwerte verändern, müssen alle Gemeinden ihre Hebesätze rechnerisch daran anpassen. Die Neuberechnung ist notwendig, um das Grundsteueraufkommen stabil zu halten, das heißt, nach der Reform in Summe ähnlich viel an Grundsteuer einzunehmen wie vorher (Aufkommensneutralität).
Was bedeutet Aufkommensneutralität?
Der Begriff wird oft missverstanden. Er bedeutet, dass die Gemeinde nach Umsetzung der Reform im Jahr 2025 ihr Grundsteueraufkommen insgesamt stabil halten kann – also im Jahr 2025 ähnlich viel an Grundsteuer einnimmt wie in den Jahren vor der Reform. Es bedeutet jedoch nicht, dass Ihre individuelle Grundsteuer gleich bleibt. Denn wenn die Neubewertung ergibt, dass Ihr Grundbesitz vergleichsweise stark an Wert zugelegt hat, dann steigt dafür künftig die Grundsteuer.