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Hunde(steuer) An-/Abmeldung

Die steuerliche Anmeldung ist für alle Hunde, unabhängig von Rasse, Gewicht oder Größe, verpflichtend. Wer einen Hund in seinen Haushalt aufnimmt, muss diesen bei seiner Stadt- oder Gemeindeverwaltung anmelden.

Steuerpflichtig sind die Hundehalterinnen und Hundehalter. Hundehalterin oder Hundehalter ist, wer einen Hund in eigenem Interesse oder im Interesse seiner Haushaltsangehörigen in seinem Haushalt aufgenommen hat. Alle in einem Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Halterinnen und Haltern gemeinsam gehalten. Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldnerinnen und Gesamtschuldner. Als Hundehalterin oder Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält, wenn sie oder er nicht nachweisen kann, dass der Hund in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik bereits versteuert wird oder von der Steuer befreit ist.

Steuersätze

Für einen Hund 80,00 Euro jährlich,
wenn zwei Hunde gehalten werden, 102,00 Euro jährlich je Hund,
wenn drei und mehr Hunde gehalten werden, 120,00 Euro jährlich je Hund,
gefährliche Hunde (Paragraph 2 Abs. 2 Hundesteuersatzung) jährlich 580,00 Euro je Hund.

Die Festsetzung und Anforderung der Hundesteuer erfolgt durch einen separaten Hundesteuerbescheid der Gemeinde Niederkrüchten. 

Beginn und Ende der Steuerpflicht

Die Steuerpflicht beginnt mit dem 1. Tag des Monats, in dem der Hund aufgenommen worden ist und endet mit dem Ablauf des Monats, in dem der Hund veräußert wird, abhanden kommt oder verstorben ist.

Fälligkeit

Die Steuer wird jeweils zu einem Viertel am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November eines Jahres fällig. Nachforderungen sind innerhalb eines Monats nach Zugang des Nachforderungsbescheides zu entrichten. Auf formlosen Antrag kann eine jährliche Fälligkeit ab dem nächsten Kalenderjahr festgesetzt werden.

Steuerermäßigung

Kann es geben für Hunde von Personen mit geringem Einkommen, für Melde-, Sanitäts- und Schutzhunde, für Hunde, die zur Bewachung von Gebäuden dienen, welche vom nächsten bewohnten Gebäude (Luftlinie) mehr als 200 m entfernt liegen und für Hunde, die zur Bewachung von landwirtschaftlichen Anwesen erforderlich sind, welche vom nächsten im Zusammenhang bebauten Ortsteil mehr als 400 m entfernt liegen.

Steuerbefreiung

Kann es geben für Hunde, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe Blinder, Tauber oder sonst hilfloser Personen dienen (sonst hilflose Personen sind solche Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen „B", „BL", „aG" oder „H" besitzen). Außerdem für Herdengebrauchshunde, die zur Bewachung von nicht gewerblichen Herden verwandt werden.

Steuerermäßigungen und Steuerbefreiungen sind von einem Antrag abhängig. Sie werden nicht rückwirkend und nur dann gewährt, wenn das Tier für den vorgesehenen Zweck angeschafft hinreichend geeignet und entsprechend ausgebildet ist.

Hundesteuermarken

Bei der Anmeldung werden Hundesteuermarken ausgegeben. Für Ersatzhundesteuermarken wird eine Verwaltungsgebühr von 5,00 Euro erhoben. Diese werden beim Bürgerservice ausgegeben.

Prozess

  • Füllen Sie das Onlineformular aus, fügen Sie Nachweise bei und senden den Antrag ab.
  • Holen Sie sich die Hundesteuermarke bei Ihrer Kommune ab.
  • Ab diesem Zeitpunkt zahlen Sie regelmäßig wiederkehrend Hundesteuer.