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Gewerbesteuer

Sie sind eine Einzelperson und erzielen mit Ihrem inländischen Gewerbebetrieb einen Gewerbeertrag von mehr als EUR 24.500? Dann liegen Sie über dem Freibetrag und müssen bei Ihrem Finanzamt eine elektronische Gewerbesteuererklärung abgeben. Darin erklären Sie, wie hoch Ihr Gewerbeertrag im Erhebungszeitraum - also im abgelaufenen Kalenderjahr - war. 

Zur Errechnung der Gewerbesteuer wird der vom Finanzamt für ein Jahr festgesetzte Gewerbesteuermessbetrag mit dem Hebesatz der Gemeinde multipliziert. Die Gemeinde ist an die Festsetzung des Finanzamtes gebunden. Einwendungen gegen die Höhe des Messbetrages sind an das Finanzamt zu richten.

Hebesatz der Gemeinde Niederkrüchten
Jahr Hebesatz
2006 - 2010 400 Prozent
2011 - 2013 411 Prozent
2014 412 Prozent
2015 - 2023 420 Prozent
2024 420 Prozent

Auf die zu zahlende Gewerbesteuer sind Vorauszahlungen zu entrichten, und zwar in der Regel am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November mit je einem Viertel des Jahresbetrages.

Vorauszahlungen werden grundsätzlich an die letzte Veranlagung angepasst; doch kann bei Veränderungen in der Ertragslage ein Anpassungsantrag gestellt werden. Dieser Antrag (Anpassung des Messbetrages für Zwecke der Vorauszahlung) ist an das zuständige Finanzamt zu richten.

Eine Zweitschrift der oben beschriebenen Einwendungen an das Finanzamt soll an die Steuerabteilung der Gemeinde Niederkrüchten geschickt werden.

Voraussetzungen

  • Sie betreiben ein gewerbliches Unternehmen und sind kein Freiberufler oder Land- und Forstwirt.
  • Sie sind nicht von der Gewerbesteuer befreit.

Gebührenrahmen

Es können Gebühren anfallen

Fristen

Wenn Sie als steuerpflichtige Person beziehungsweise als Unternehmen nicht steuerlich beraten werden:

  • Abgabe der Gewerbesteuererklärung grundsätzlich bis zum 31.7. des auf den Erhebungszeitraum folgenden Kalenderjahres.

Wenn Sie als steuerpflichtige Person beziehungsweise als Unternehmen Ihre Gewerbesteuererklärung durch einen Steuerberatungsbüro erstellen lassen:

  • Abgabe der Gewerbesteuererklärung grundsätzlich bis zum letzten Tag des Monats Februar des zweiten auf den Erhebungszeitraum folgenden Kalenderjahres.