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Denkmalschutz und Denkmalpflege
Untere Denkmalbehörde und damit erster Ansprechpartner für Eigentümerinnen und Eigentümer von Baudenkmälern ist die Gemeinde.
Denkmalschutz bedeutet nicht, dass an einem Gebäude nichts mehr verändert werden darf oder ein bestimmter Zustand wiederhergestellt werden muss. Alle Veränderungen am Äußeren oder Inneren eines Denkmals sowie in der näheren Umgebung bedürfen grundsätzlich einer denkmalrechtlichen Erlaubnis.
Denkmalrechtliche Erlaubnisse sind formlos, schriftlich bei der Unteren Denkmalbehörde zu beantragen.
Prinzipiell sind Solaranlagen auf Denkmälern möglich. Vor Antragsstellung beachten Sie bitte den Leitfaden des Landschaftsverbands Rheinland.
Weitere Informationen für Denkmaleigentümer entnehmen Sie bitte der Internetseite des Landschaftsverbands Rheinland.
Einen Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung gemäß §§7i, 10f, 11b des Einkommenssteuergesetzes können Sie nebenstehend beantragen.
Denkmalliste
Die Denkmalliste der Gemeinde Niederkrüchten beinhaltet alle Bau- und Bodendenkmäler im Gemeindegebiet, die rechtskräftig unter Denkmalschutz stehen.
Die Denkmalliste wird von der Unteren Denkmalbehörde geführt.
Einen Überblick über die Baudenkmäler und einer kurzen Beschreibung finden Sie im Geoportal Niederrhein.
Denkmalförderung
Die Gemeinde Niederkrüchten fördert aus Haushaltsmitteln sowie über das “Denkmalförderungsprogramm des Landes NRW 2024“ kleinere Denkmalpflegemaßnahmen. Insgesamt steht ein Förderbetrag von 20.000 € zur Verfügung.
Die Zuwendung darf nur zu Erfüllung des im Zuwendungsbescheid bestimmten Zwecks verwendet werden. Die Zuwendung beträgt mindestens 200,00 € pro Denkmal. Der Fördersatz beträgt für Kirchen bis zu 30 Prozent und für Private bis zu 50 Prozent.
Die pauschale Zuweisung darf nicht für Maßnahmen eingesetzt werde, die aus anderen Zuwendungen des Landes oder Bundes gefördert werden.
Ein Rechtsanspruch besteht nicht.
Voraussetzungen
- Antragsberechtigt sind Personen, die zum Zeitpunkt der Beantragung Eigentümer des Denkmals sind (natürliche oder juristische Personen)
- Es muss sich um ein eingetragenes Baudenkmal in der Gemeinde Niederkrüchten handeln.
- Mit der Maßnahme wurde noch nicht begonnen.
- Eine Erlaubnis nach dem Denkmalschutzgesetz wurde beantragt.
Prozess
Der Förderantrag ist Online einzureichen. Eine Antragsstellung war bis zum 1. Juli 2024 möglich.
- Im Antrag ist die geplanten Maßnahme zu beschreiben (derzeitiger Istzustand, die vorgesehene Maßnahme und die Frist zur Fertigstellung der Maßnahme)
- Foto des jetzigen Zustandes
- Sie erhalten daraufhin einen Bescheid „Inaussichtstellung einer Förderung und Genehmigung des Vorzeitigen Maßnahmenbeginns“
- Vor Maßnahmenbeginn sowie nach Abschluss der Maßnahme kann ein Ortstermin notwendig sein. Die Maßnahme wird von der Gemeinde Niederkrüchten abgenommen.
- Die Maßnahme muss bis zum 30. November 2024 abgeschlossen sein.
- Der Ausgabennachweis muss spätestens bis zum 15. Dezember 2024 eingereicht werden.
- Abschluss der Maßnahme und Ausgabennachweis müssen vorliegen, danach erhalten Sie den finalen Zuwendungsbescheid.
- Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt spätestens bis zum 28. Februar 2025.