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Beglaubigungen

Eine Beglaubigung ist die Bestätigung der Übereinstimmung einer Kopie/Abschrift mit einem Original durch einen Beglaubigungsvermerk.

Dazu wird das Original des Schriftstückes mit einer davon gefertigten Kopie oder Abschrift verglichen und mit einem Beglaubigungsvermerk versehen. Die so beglaubigte Kopie/Abschrift kann im allgemeinen Rechtsverkehr an die Stelle des Originals treten, sie ersetzt jedoch nicht eine nach dem BGB vorgeschriebene z. B. notarielle Beglaubigung. 

Beglaubigte Kopien von Personenstandsurkunden wie Geburtsurkunden, Sterbeurkunden oder Heiratsurkunden dürfen nur von Standesbeamten erstellt werden und zwar an dem Ort, in dem das ursprüngliche Ereignis beurkundet worden ist.

Nicht beglaubigt werden unter anderem:
  • Schriftstücke, für die eine öffentlichen Beglaubigung nach § 129 BGB vorgesehen sind (z.B. durch einen Notar)
  • Personenstandsurkunden (Geburtsurkunden, Eheurkunden etc.) - diese sind beim zuständigen Standesamt anzufordern
  • Führerscheine und Nationalpässe
  • Vereinsregistersachen und Handelsregistersachen

Neben Kopien können auch Unterschriften beglaubigt werden. Durch eine amtliche Bestätigung der Unterschrift wird die Echtheit bewiesen. Die Unterschrift ist in Gegenwart des beglaubigenden Mitarbeiters durch die unterschriftleistende Person zu vollziehen oder von dieser anzuerkennen.

Beglaubigungen zur Vorlage bei Rentenversicherungsträgern sind gebührenfrei.

Benötigte Unterlagen

  • Personalausweis oder Reisepass
  • das Originaldokument zur Beglaubigung

Prozess

Für Beglaubigungen in der Regel auf behördlichen Schriftstücken ist, soweit keine notarielle Zuständigkeit vorgeschrieben ist, persönliches Erscheinen zur Unterschrift erforderlich.

Gebührenrahmen

je Beglaubigung: 4,20€

je beglaubigte Unterschrift: 2,50€

Kontakt

Bürgerservice Telefon +49 (0)2163 980-206
E-Mail buergerservice@nieder­kruechten.de