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Abzug von nicht eingeleiteten Wassermengen (Gartenwasserzähler)
Informationen zum Einbau eines Zwischenzählers zwecks Antrag auf Abzug von nicht eingeleiteten Wassermengen
Zum Nachweis von nicht in die Abwasseranlage eingeleiteten Wassermengen sind ordnungsgemäß funktionierende, verplombte und geeichte Wasserzähler an geeigneter Stelle einzubauen. Es ist darauf zu achten, dass der Einbau frostsicher erfolgt, da der Zähler aufgrund der vorgeschriebenen Verplombung im Winter nicht ausgebaut werden darf. Außerdem darf sich kein Waschbecken oder sonstiger Ablauf zum Kanal unter dem Wasserhahn befinden.
Über den Zähler darf nur Wasser entnommen werden, das nicht in den Kanal gelangt (Gartenbewässerung, Teichfüllung, Nachfüllung von Verdunstungs- und Spritzwassermengen von Schwimmbädern, Viehtränke u. ä.). Zur Grundbefüllung von Schwimmbädern darf die Wasserentnahme nicht über den Zählern befolgen, da Schwimmbadwasser aufgrund der entsprechenden Nutzung zum Schmutzwasser wird, welches bei Austausch dem Kanal zuzuleiten ist.
Der Einbau wird nicht von der Gemeinde vorgenommen!
Der Zähler ist unmittelbar nach dem Einbau telefonisch oder per Mail bei der Gemeinde anzumelden.
Zum Nachweis des ordnungsgemäßen Einbaus ist der Gemeinde ein Foto des Zählers aus der Nähe, auf dem Zählernummer, Zählerstand und die Verplombung sowie ein Foto aus einer Entfernung, aus dem der Einbauort einschließlich der Umgebung zu erkennen ist, per E-Mail zu übersenden oder vorzulegen. In jedem Fall muss ein Foto angefügt werden, auf dem zu erkennen ist, dass sich kein Waschbecken oder Abfluss zum Kanal unter dem Wasserhahn befindet.
Ablesezettel der Gemeinde Niederkrüchten
Als Serviceleistung versendet die Gemeinde diesbezüglich bis Mitte Dezember eines jeden Jahres entsprechende Ablesezettel.
Sollten Sie einmal keinen Ablesezettel erhalten, teilen Sie bitte der Gemeinde unbedingt den Zählerstand von sich aus schriftlich bzw. per E-Mail bis spätestens zum 31. Januar mit. Ansonsten gilt der Antrag als nicht gestellt und die Ansprüche auf Abzug der nicht eingeleiteten Mengen verfallen!
Fristen
Der Zählerstand ist jährlich zum 31. Dezember abzulesen und der Gemeinde schriftlich bis spätestens zum 31. Januar des darauffolgenden Jahres mitzuteilen. Diese Mitteilung gilt als Antragstellung auf Abzug der nicht eingeleiteten Mengen.