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Abmeldung Wohnsitz

Wer aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung im Bundesgebiet bezieht, hat sich innerhalb von 2 Wochen nach dem Auszug bei der Meldebehörde des Hauptwohnsitzes abzumelden.

Eine Abmeldepflicht besteht somit bei Personen, die

  • ins Ausland verziehen oder
  • ihre Wohnung aufgeben ohne eine neue Wohnung im Bundesgebiet zu beziehen

Ein Nebenwohnsitz ist grundsätzlich bei der Meldebehörde des Hauptwohnsitzes abzumelden.

Die Abmeldepflicht besteht nicht, wenn die bisherige Wohnung aufgegeben wird und innerhalb des Bundesgebietes eine neue Wohnung bezogen wird.

Benötigte Unterlagen

  • Personalausweis oder Reisepass

Fristen

Abmeldefrist: frühestens ab einer Woche vor Auszug, ansonsten verpflichtend innerhalb von zwei Wochen nach Auszug. Vornahme der Abmeldung frühestens: eine Woche vor Auszug.