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Kreis Viersen fokussiert Nachverfolgung von Kontaktpersonen

Veröffentlicht am: Fr., 04.02.2022

Auf der Grundlage des Erlasses des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 31.01.2022 sowie der Corona-Test-und-Quarantäne-Verordnung in der Fassung vom 03.02.2022 wird im Kreis Viersen das Verfahren der Nachverfolgung von Kontaktpersonen an die aktuellen Gegebenheiten angepasst.

Künftig werden zunächst ausschließlich besonders gefährdete Personen und Einrichtungen in den Blick genommen.

Die sich für den Kreis Viersen daraus ergebenden, wichtigsten Verfahrensänderungen in der Kontaktpersonennachverfolgung sehen folgendes vor:

1.     Der Fokus der Kontaktpersonenermittlung wird nur noch auf Einrichtungen mit vulnerablen Gruppen, wie Alten- und Pflegeeinrichtungen, Behinderteneinrichtungen, Krankenhäuser und Gemeinschaftsunterkünfte gelegt.

2.     Private Personen, die positiv auf das Coronavirus getestet worden sind, werden nur noch in einem Schnellverfahren durch das Gesundheitsamt des Kreises Viersen kontaktiert und auf ein Selbstmelde-Online-Formular verwiesen. Dieses finden Betroffene ab dem 4.02.2022 HIER.

3.     Ein gesonderter Bescheid über den Isolationszeitraum von Infizierten erfolgt generell nicht (siehe § 14 Abs. 3 Corona-Test-und-Quarantäne-Verordnung). Als Nachweis für den Arbeitgeber reicht der Nachweis über den positiven Test (Bürgerschnelltest/POC oder PCR-Test aus.

4.     Infizierte Personen haben eine Mitwirkungspflicht und müssen Ihre engen Kontakte selbstständig über die vorliegende Infektion informieren.

5.     Haushaltsangehörige Kontaktpersonen haben sich gemäß § 15 Corona-Test-und-Quarantäneverordnung eigenständig in häusliche Quarantäne zu begeben – die Kontaktaufnahme durch das Gesundheitsamt erfolgt nicht mehr.

6.     Ein Quarantänebescheid wird für die unter Punkt 5 gefassten Personen ebenfalls generell nicht ausgestellt. Für den Arbeitgeber ist eine Kopie des positiven Befundes (Bürgerschnelltest/POC oder PCR-Test) sowie ein Nachweis über den gemeinsamen Wohnsitz ausreichend (siehe § 15 Abs. 2 Corona-Test-und-Quarantäneverordnung).

7.     Nicht haushaltsangehörige Kontaktpersonen haben sich gemäß § 16 Corona-Test-und-Quarantäneverordnung eigenständig und bestmöglich für 10 Tage nach Kontakt zur infizierten Person abzusondern – die Kontaktaufnahme durch das Gesundheitsamt erfolgt nicht mehr.

8.     Die aktuelle Rechtsgrundlage, die Corona-Test-und-Quarantäne-Verordnung, auf welche sich die hier aufgeführten Informationen beziehen sowie weiterführende Informationen finden Sie auf der Internetseite des Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales.


Die beschriebenen Änderungen gelten ab dem 04.02.2022.

Diese konzentrierte Kontakt-Nachverfolgung entspricht den Empfehlungen des Robert-Koch-Institutes (RKI) und des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen.

Der Kreis Viersen bittet alle Bürgerinnen und Bürger darum, jeden nicht unbedingt nötigen Kontakt zu anderen Menschen zu meiden und darauf zu achten, ob sich für eine Corona-Erkrankung typische Symptome einstellen. In diesem Fall sollte die Hausarztpraxis kontaktiert werden. Aufgrund der momentan hohen Auslastung bittet der Kreis Viersen von einer Kontaktaufnahme mit dem Gesundheitsamt per Mail abzusehen.

Weiterhin wird das Gesundheitsamt des Kreises Viersen von Bundeswehrsoldatinnen und –soldaten in der Kontaktpersonennachverfolgung unterstützt.