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Grundstücksentwässerung

Zur Haus- und Grundstücksentwässerung gehören alle privaten Abwasseranlagen zur Sammlung, Ableitung und ggf. zur Behandlung des Regen- und Schmutzwassers. Der Grundstücksanschluss an den öffentlichen Abwasserkanal stellt für die Beseitigung des häuslichen Abwassers in der Gemeinde Niederkrüchten den Regelfall dar. Sollte kein Kanal vorhanden sein (zum Beispiel bei Grundstücken im Außenbereich), besteht grundsätzlich die Möglichkeit, das anfallende Schmutzwasser über abflusslose Gruben, Kleinkläranlagen oder Pflanzenkläranlagen zu entsorgen.

Ist ein öffentlicher Kanal vorhanden, muss das anfallende Abwasser an diesen angeschlossen werden.

Soll das anfallende Niederschlagswasser versickert werden, finden Sie hier alle wichtigen Informationen zum Thema Niederschlagswasserversickerung.

Herstellung einer Grundstücksanschlussleitung

Als Grundstücksanschlussleitung bezeichnet man den Leitungsabschnitt vom öffentlichen Hauptkanal bis zur Grundstücksgrenze des jeweils anzuschließenden Grundstückes.

Die Grundstücksanschlussleitung und der Anschlussstutzen am Hauptkanal sind nicht Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage, sondern privates Eigentum des Anschlussnehmers. Die Herstellung eines Grundstücksanschlusses (oder zweier Anschlüsse für Schmutz- und Regenwasser) ist bei der Gemeinde zu beantragen und erfolgt durch eine von der Gemeinde beauftragte Fachfirma. Die entstandenen Kosten für die Herstellung der Grundstücksanschlussleitung sind vom Eigentümer zu tragen. Den „Antrag auf Herstellung einer Grundstücksanschlussleitung“ finden Sie hier.

Herstellung einer Abflusslosen Grube, Pflanzenkläranlage oder Kleinkläranlage

Sollte durch die auswärtige Lage des Grundstückes kein öffentlicher Kanal im Bereich des Grundstückes vorhanden sein, muss das anfallende Abwasser über eine abflusslose Grube, eine Kleinkläranlage oder eine Pflanzenkläranlage entsorgt bzw. behandelt werden.

Generell muss der Bau einer solchen Anlage von der Gemeinde Niederkrüchten genehmigt werden, außerdem ist für den Bau und Betrieb einer Kleinkläranlage oder Pflanzenkläranlage die „Erlaubnis zur Benutzung eines Gewässers“ durch die untere Wasserbehörde des Kreises Viersen erforderlich.

Den „Antrag auf Erteilung zur Benutzung eines Gewässers“ finden Sie hier reichen Sie diesen bitte bei Gemeinde Niederkrüchten ein. Nach Durchsicht der Unterlagen werden diese an den Kreis weitergeleitet.

Abflusslosen Gruben, Kleinkläranlagen und Pflanzenkläranlagen darf ausschließlich häusliches Schmutzwasser zugeführt werden. Die Einleitung von Niederschlagswasser ist nicht zulässig.

Die erforderliche Entleerung der Anlagen wird durch die Gemeinde Niederkrüchten vorgenommen und erfolgt nach vorheriger telefonischer Anforderung durch den Benutzungspflichtigen.

Bei speziellen Fragen zur wasserrechtlichen Erlaubnis wenden Sie sich bitte direkt an die Untere Wasserbehörde des Kreises Viersen.

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